Diplomprüfungsordnung

für den
integrierten Studiengang Psychologie
an der
Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal

Vom 8. Juli 1994


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) vom 20. November 1979 (GV.NW. S. 926), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), hat die Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zulassung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Mündliche Prüfungen
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Zeugnis

III. Diplomprüfung

§ 16 Zulassung und Zulassungsverfahren
§ 17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 18 Diplomarbeit
§ 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 20 Mündliche Prüfungen
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 23 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 24 Freiversuch
§ 25 Zeugnis
§ 26 Diplomurkunde

IV. Schlußbestimmungen

§ 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29 Übergangsbestimmungen
§ 30 Inkrafttreten und Veröffentlichung [1]


I. Allgemeines

§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im integrierten Studiengang Psychologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidaten [2] die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Erziehungswissenschaften den Diplomgrad "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe", abgekürzt "Dipl.-Psych."

§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und einer in den Studiengang eingeordneten viermonatigen berufspraktischen Tätigkeit neun Semester.

(2) Der integrierte Studiengang Psychologie gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.

(3) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflichtbereich ca. 72 SWS, auf den Wahlpflichtbereich ca. 72 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich etwa 16 SWS.

(4) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.

§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Die Prüfungstermine sind so festzusetzen, daß die Diplom-Vorprüfung in der Regel bei Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters und die Diplomprüfung einschließlich der Diplomarbeit in der Regel mit Abschluß des neunten Studiensemesters vollständig abgelegt sein kann. Die Diplomprüfung soll grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.

(2) Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung abgelegt werden. Leistungsnachweise für das Hauptstudium können frühestens nach der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung erworben werden.

(3) Die Meldung zur Diplom-Vorprüfung soll im vierten Studiensemester, die Meldung zur Diplomprüfung soll im achten Studiensemester, und zwar jeweils mindestens vier Wochen vor dem Ende der Vorlesungszeit durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 16) beim Prüfungsausschuß erfolgen.

(4) Die Prüfungen müssen innerhalb eines halben Jahres abgelegt werden. Der Prüfungsbeginn ist vier Wochen nach der Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung.

(5) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(6) Für die Ablegung von Fachprüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, sofern diese in Form einer Klausurarbeit oder in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Erziehungswissenschaften einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden müssen dem Studiengang Psychologie angehören. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungsdauer der Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer sowie die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Termine der Prüfungen und die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

(5) Für die Prüfer sowie für die Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im intergierten Diplomstudiengang Psychologie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung am Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im dem Studiengang entsprechenden Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(6) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
[Redaktionelle Anmerkung: Die Einstufungsprüfung ist seit 2005 landesrechtlich in § 67 HG geregelt, hochschulrechtlich ist die Einstufungsprüfung in der "Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung" vom 2. Juni 2005 geregelt.]

(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Fachprüfung abmelden.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe gem. Satz 1 an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfer getroffen und von ihm oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


II. Diplom-Vorprüfung

§ 9
Zulassung

(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. an der Bergischen Univerität - Gesamthochschule Wuppertal seit mindestens einem Semester für den integrierten Studiengang Psychologie eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist,
  3. als Kandidat mit der Fachhochschulreife den erfolgreichen Abschluß der Brückenkurse nachweist,
  4. in folgenden Fächern nach näherer Bestimmung der Studienordnung je einen Leistungsnachweis erbracht hat:
    1. Allgemeine Psychologie I,
    2. Allgemeine Psychologie II,
    3. Psychologische Statistik I und II,
    4. Experimentalpsychologisches Praktikum I und II,
    5. Entwicklungspsychologie,
    6. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
    7. Sozialpsychologie,
    8. Physiologische Psychologie,
  5. sowie an wissenschaftlichen Untersuchungen im Umfang von 25 Stunden als Versuchsperson mitgewirkt hat.

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Psychologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  3. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewählten Prüfer, die Reihenfolge der Fachprüfungen und gegebenenfalls die Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht.

(4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 10
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzender.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
a) die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Psychologie an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) der Kandidat sich bereits an einer anderen Universität in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet. Als Prüfungsverfahren gilt bei studienbegleitenden Prüfungen jede einzelne Fachprüfung sowie die Diplomarbeit; bei Blockprüfungen die gesamte Diplom-Vorprüfung bzw. die gesamte Diplomprüfung. Eine Exmatrikulation beendet das Prüfungsverfahren nicht.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (§ 14 Abs. 3) verloren hat.

§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Psychologie, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

  1. Allgemeine Psychologie I,
  2. Allgemeine Psychologie II,
  3. Methodenlehre,
  4. Entwicklungspsychologie,
  5. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,
  6. Sozialpsychologie,
  7. Physiologische Psychologie.

(3) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. Darüber hinaus kann der Kandidat für die mündlichen Prüfungen Stoffgebiete in Absprache mit dem Prüfer vorschlagen.

(4) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung müssen innerhalb eines halben Jahres abgelegt werden. Die Reihenfolge der Fachprüfungen bestimmt der Kandidat bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören.

(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Bildung der Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Leistungsnachweise vorliegen und sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.

(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

(1) Fachprüfungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in demselben Fach an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist nicht zulässig.

(2) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluß der nicht bestandenen Prüfung abzulegen.

(3) Versäumt der Kandidat, innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung die Wiederholungsprüfung abzulegen, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

(4) § 8 Abs. 1 Satz 3 findet nur Anwendung, wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist noch mindestens ein Prüfungstermin zur Verfügung steht.

§ 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Fachprüfung abgelegt wurde. Studierende mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife, die die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, erwerben damit auf der Grundlage erfolgreich abgeschlossener Brückenkurse gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife während des Studiums in integrierten Studiengängen vom 23. September 1981 (GV. NW. 1981, S. 596), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1984 (GV. NW. S. 300), die fachgebundene Hochschulreife. In das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.

(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


III. Diplomprüfung

§ 16
Zulassung und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 6) bestanden hat;
  2. die Diplom-Vorprüfung im integrierten Studiengang Psychologie oder eine gemäß § 7 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
  3. an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal seit mindestens einem Semester für den integrierten Studiengang Psychologie eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörer zugelassen ist;
  4. eine berufspraktische Ausbildung von vier Monaten nach näherer Bestimmung der Studienordnung abgeleistet hat;
  5. in folgenden Fächern nach näherer Bestimmung der Studienordnung jeweils einen Leistungsnachweis erworben hat:
    1. in zwei der Anwendungsfächer:
      • Klinische Psychologie oder
      • Pädagogische Psychologie oder
      • Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie;
    2. in einem methodischen Basisfach:
      • Diagnostik oder
      • Forschungsmethodik und Erfolgskontrolle;
    3. in einem gewählten Forschungsvertiefungsfach:
      • Grundlagen und Strategien der Informationsverarbeitung oder
      • Psychologische und physiologische Analysen von Belastungssituationen;

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetungen,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung im Studiengang Psychologie nicht oder endgülig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch duch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet,
  3. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewählten Prüfer, die Reihenfolge der Fachprüfungen und gegebenenfalls die Erklärung, ob der Kandidat der Zulassung von Zuhörern bei den mündlichen Prüfungen widerspricht.

(3) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 17 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 21 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.

§ 17
Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Fachprüfungen und ist in der genannten Reihenfolge abzulegen. Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten vor Beginn der Fachprüfungen mitzuteilen. Die Diplomarbeit soll spätestens vier Wochen vor Beginn des neunten Semesters abgegeben werden.

(2) Die Fachprüfungen bestehen aus mündlichen Prüfungen in folgenden Fächern:

  1. jeweils eine Fachprüfung in zwei der Anwendungsfächer, in denen ein Leistungsnachweis gem. § 16 Abs. 1 Nr. 5 vorgelegt wurde:
  2. eine Fachprüfung in einem methodischen Basisfach aus dem kein Leistungnachweis gem. § 16 Abs. 1 Nr. 5 vorgelegt wurde:
  3. eine Fachprüfung im gewählten Forschungsvertiefungsfach:
  4. eine Fachprüfung in einem gewählten nichtpsychologischen Wahlpflichtfach:

Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann als nichtpsychologisches Wahlpflichtfach auf Antrag des Kandidaten auch ein anderes an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal durch einen in Forschung und Lehre tätigen Professor vertretenes Fach gewählt werden, das im sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptstudium steht.

(3) § 11 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 18
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Psychologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird von einem gemäß § 6 Abs. 1 vom Prüfungsausschuß bestellten Prüfer ausgegeben und betreut. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, ein Thema für die Diplomarbeit vorzuschlagen.

(3) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei wird festgestellt, ob es sich um ein empirisches, experimentelles oder mathematisches Thema handelt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema innerhalb der ersten acht Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um bis zu sechs Wochen verlängern.

(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel etwa 100 Seiten betragen.

§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in vierfacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

(3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten nach spätestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.

§ 20
Mündliche Prüfungen

Für die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.

§ 21
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Bildung der Fachnoten gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.

(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 13 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung besser als 1,5 ist.

§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Fachprüfungen können bei "nicht ausreichenden" Leistungen zweimal wiederholt werden; die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 18 Abs. 6 Satz 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(2) Vor der Festsetzung der Note "nicht ausreichend" nach der Wiederholung der Diplomarbeit hat sich der Kandidat einem Kolloquium vor den Gutachtern und einem weiteren Prüfer zu unterziehen. Für die Abnahme und Bewertung des Kolloquiums gelten die §§ 12 und 13 entsprechend. § 12 Abs. 5 findet keine Anwendung. Aufgrund des Kolloquiums wird die Note der für die Diplomarbeit mit "ausreichend" (4,0) oder mit "nicht ausreichend" (5,0) festgesetzt.

(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 24
Freiversuch

(1) Legt ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit spätestens vor dem Ablauf des 9. Semesters und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung der Diplomprüfung ab und besteht diese nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden erklärt wurde.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Kandidat unverzüglich ein amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.

(6) Erreicht ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird diese Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung zugrunde gelegt.

§ 25
Zeugnis

(1) Über die bestandenen Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten, die Gesamtnote und das Thema der Diplomarbeit sowie deren Note enthält. Auf Antrag des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 26
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Erziehungswissenschaften und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.


IV. Schlußbestimmungen

§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung, Aberkennung des Diplomgrades

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.

§ 28
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Zeugnisses wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 29
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die ab Wintersemester 1994/1995 erstmalig für den integrierten Diplomstudiengang Psychologie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1994 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studenten, die vor dem Wintersemester 1994/1995 für den integrierten Diplomstudiengang Psychologie an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 1994 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser neuen Prüfungsordnung ab; auf Antrag des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auch auf die Diplom-Vorprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.

(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

§ 30
Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 21. August 1981 (GABl. NW. S. 414) außer Kraft. § 29 bleibt unberührt.

(2) Diese Prüfungsordnung wird in dem Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaften vom 5. Juli 1994 und des Senats der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom 6. Juli 1994 und meiner Genehmigung vom 8. Juli 1994.

Wuppertal, den 8. Juli 1994

Der Rektor der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h. c. E. Hödl


Fußnoten

[1] Veröffentlicht in: GABl. NW. II Nr. 2/95 S. 37 ff

[2] Im folgenden sind die Bezeichnungen Kandidat, Prüfer, Beisitzer, Professor etc. durchgehend geschlechtsneutral zu verstehen.


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Redaktion:Rainer Stephan, Dez 2.2