| Diplomprüfungsordnungfür denVom 8. Juli 1997
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Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
II. Diplom-Vorprüfung
III. Diplomprüfung
§ 17 Zulassung und Zulassungsverfahren
VI. Schlußbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfungen, Aberkennung des Diplomgrades
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums, Zugangsvoraussetzungen, Verfahren zur Feststellung der besonderen künstlerisch gestalterischen Eignung
(2) Das Studium soll dem Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu künstlerisch-gestalterischer und wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der gestalterischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
(3) Die Zugangsvoraussetzung wird durch das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Weitere Einschreibungsvoraussetzung ist der Nachweis der künstlerisch-gestalterischen Eignung, die in einem besonderen Verfahren gemäß der Ordnung zur Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Eignung für den integrierten Studiengang Kommunikationsdesign festgestellt wird.
§ 2
Diplomgrad
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
(2) Der integrierte Studiengang Kommunikationsdesign gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium.
(3) Der Studienumfang im Grundstudium beträgt 90 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen auf den Pflichtbereich ca. 48 SWS, auf den Wahlpflichtbereich ca. 32 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich ca. 10 SWS.
(4) Der Studienumfang im Hauptstudium beträgt 76 SWS, davon entfallen auf den Pflichtbereich ca. 12 SWS, auf den Wahlpflichtbereich ca. 56 SWS und auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich ca. 8 SWS.
(5) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Kandidat im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenem Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen stehen.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(2) Leistungsnachweise des Hauptstudiums und Fachprüfungen der Diplomprüfung können erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung abgelegt werden.
(3) Die Meldungen zu den einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung sollen jeweils spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin beim Prüfungsausschuß erfolgen. Vor der Meldung zur ersten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung ist der schriftliche Antrag auf Zulassung zu Prüfung (§ 9 bzw. § 17, § 29) beim Prüfungsausschuß zu stellen.
(4) Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(5) Für die Ablegung von Fachprüfungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen, sofern diese in Form einer Klausurarbeit oder in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden.
§ 5
Prüfungsausschuß
(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozeßrechts.
(3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmung der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungsdauer der Diplomarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und des Studienplanes. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt jedoch nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, bei gestalterischen und bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und bei der Bestellung von Prüfern und Beisitzern nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
(2) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und für die mündlichen Prüfungen Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.
(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 5 Abs. 6 Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in der Anforderung denjenigen des Studiums des integrierten Studiengangs Kommunikationsdesign an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Studiengang entsprechendem Wahlfach erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(6) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Festellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
(7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.
(8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleitungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuß benannten Vertrauensarztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe gemäß Satz 1 an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesem Fall nicht.
(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer getroffen und von ihm oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden aktenkundig gemacht. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9
Zulassung
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
§ 10
Zulassungsverfahren
(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
§ 11
Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(2) Die Diplom-Vorprüfung umfaßt folgende Fachprüfungen:
(4) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden studienbegleitend abgelegt.
(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 1 UG ersetzt werden.
§ 12
Klausurarbeiten
(2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß § 14 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Die Bewertung der Klausurarbeiten ist dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bewertung ist dem Kandidaten Gelegenheit zur Einsicht in seine Klausurarbeit zu geben.
§ 13
Mündliche Prüfungen, Präsentation (einschließlich Kolloquium)
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hat der Prüfer den Beisitzer zu hören.
(3) Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Durch die Präsentation (einschließlich Kolloquium) einer Studienarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er die Aufgaben, welche er in einem vereinbarten Zeitraum bearbeitet hat, mit gestalterischen Mitteln lösen kann. Der Kandidat stellt die Studienarbeit vor. Das Kolloquium ist ein Fachgespräch zwischen dem Lehrenden und dem Kandidaten über die präsentierte Studienarbeit.
(7) Für die Präsentation (einschließlich Kolloquium) gelten im übrigen die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Leistungsnachweise vorliegen und sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind.
(4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 16
Zeugnis
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechende Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 17
Zulassung und Zulassungsverfahren
(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, daß dem Prüfungsausschuß bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung die Nachweise gemäß Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 vorgelegt werden. Im übrigen gilt § 10 entsprechend.
§ 18
Umfang und Art der Diplomprüfung
(2) Es sind folgende Fachprüfungen abzulegen:
(4) § 11 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 19
Diplomarbeit
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird von einem im Studiengang Kommunikationsdesign in Forschung und Lehre tätigen Professor festgelegt und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Die Diplomarbeit wird von diesem Prüfer betreut . Soll die Diplomarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.
(3) Auf Antrag des Kandidaten sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(5) Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema sechs Monate. Für die Präsentation (einschließlich Kolloquium) wird ein besondere Termin innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit festgelegt. Thema und Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und innerhalb der ersten vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema, innerhalb der ersten acht Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen, experimentellen oder mathematischen Thema um bis zu sechs Wochen verlängern.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Diplomarbeit umfaßt eine Entwurfsarbeit und eine dazugehörige theoretische Ausarbeitung, deren Umfang in der Regel etwa 40 Seiten betragen soll.
§ 20
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(2) Die Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Kolloquium ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Einer der Prüfer soll derjenige sein, der die Arbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(3) Die Bewertung der Diplomarbeit ist dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Diplomarbeit mitzuteilen.
§ 21
Klausurarbeit und mündliche Prüfungen, Präsentation (einschließlich Kolloquium)
§ 22
Zusatzfächer
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
(2) Die Gesamtnote wird als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit dreifach und die Fachnoten zweifach gewichtet werden. Im übrigen gelten § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 14 Abs. 4 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten nicht schlechter als 1,3 ist.
§ 24
Wiederholung der Diplomprüfung
§ 25
Freiversuch
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben die Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Kandidat nachweislich wegen längerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinische Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semester, unberücksichtigt, wenn der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.
(5) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Fachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
(6) Erreicht ein Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine bessere Fachnote, so wird die bessere Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und bei der Berechnung der Gesamtnote zugrundegelegt.
(7) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden als Freiversuch gewertet, wenn der Kandidat die Fachprüfung
§ 26
Zeugnis
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt § 16 entsprechend.
§ 27
Diplomurkunde
(2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan des Fachbereichs Design - Kunst- und Musikpädagogik - Druck und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
VI. Schlußbestimmungen
§ 28
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfungen, Aberkennung des Diplomgrades
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(5) Ist die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt worden, ist der Diplomgrad abzuerkennen und die Diplomurkunde einzuziehen.
§ 29
Einsicht in die Prüfungsakten
(2) Der Antrag ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30
Übergangsbestimmungen
(2) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
§ 31
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW.) veröffentlicht.[2]
Wuppertal, den 8. Juli 1997
Der Rektor
der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. Dr. h. c. E. Hödl