Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 90 Abs. 3 und des § 91 Absätze 1 und 7 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532) geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) hat die Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal die folgende Zwischenprüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) als Satzung erlassen.
Inhaltsübersicht
§ 1
Prüfungsausschuß§ 1
Prüfungsausschuß
Gemäß § 4 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) bildet der Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaften (Fachbereich 4) einen Prüfungsausschuß, der für die Zwischenprüfung in den Studiengängen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
zuständig ist.
§ 2
Teilnahmenachweise und Leistungsnachweise
(1) Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Zwischenprüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Unterrichtsfach Englisch ist der Erwerb
(2) Zulassungsvoraussetzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Zwischenprüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Unterrichtsfach Englisch ist der Erwerb
§ 3
Fachprüfungen
(1) Im Sinne des § 10 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) besteht die Zwischenprüfung im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Unterrichtsfach Englisch aus
(2) Im Sinne des § 10 Abs. 2 der Zwischenprüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) besteht die Zwischenprüfung im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Unterrichtsfach Englisch aus
§ 4
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) findet im Zusammenhang und nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung (Allgemeine Bestimmungen) auf alle Studenten Anwendung, die ab dem Wintersemester 1994/95 erstmalig für den Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die
an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal eingeschrieben worden sind.
(2) Leistungsnachweise, die vor Inkrafttreten dieser Zwischenprüfungsordnung auf der Grundlage einer Studienordnung für den entsprechenden Abschluß der Ersten Staatsprüfung im jeweiligen Fach erworben wurden, werden anerkannt.
(3) Studenten, die vor dem Wintersemester 1995/96 für die in Absatz 1 genannten Studiengänge eingeschrieben wurden, erhalten ein Zwischenprüfungszeugnis auf der Grundlage der für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums geltenden Bestimmung der für das Lehramt für die Sekundarstufe I bzw. für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Unterrichtsfach Englisch vom 21.2.1986.
§ 5
Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (GABl.NW) veröffentlicht.[1]
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Sprach- und Literaturwissenschaften vom 29.1.1996 sowie des Senats der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom 17.1.1996, sowie der im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung erteilten Zustimmung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.5.1996 - I B 4. 40-21/7-13 Nr. 198/96.
Wuppertal, den 31. Mai 1996
Der Rektor
der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal
Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h. c. E. Hödl
Fußnoten:
1 Veröffentlicht in GABl. NW. II 7/96 vom 15. Juli 1996 S. 348
sowie den Amtlichen Mitteilungen der Bergischen Universität 24/96
Zur Studienordnung Sekundarstufe I