Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt

Zurueck zu Zahlen-Daten-Fakten

Aufbau und Organisation der Hochschule

1. Zentrale Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger

§ 18
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind

  1. die Rektorin oder der Rektor,
  2. das Rektorat,
  3. der Senat,
  4. der Konvent.

Der Senat und der Konvent sind zugleich zentrale Hochschulgremien.

§ 19
Rektorin oder Rektor

(1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird durch eine oder mehrere Prorektorinnen oder einen oder mehrere Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Konvent aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen, für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bewerberin oder der Bewerber muß auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lassen, daß sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.

(4) Der Senat schlägt dem Konvent ein oder zwei Bewerberinnen oder Bewerber zur Wahl vor. Der Konvent wählt auf Grund des Vorschlags die Rektorin oder den Rektor. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über den Vorschlag zu unterrichten.

(5) Die oder der vom Konvent Gewählte wird dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung durch die Landesregierung vorgeschlagen. Mit der Ernennung wird die Rektorin oder der Rektor bei Fortdauer ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektorin oder Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit und mit der Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professorin oder Professor ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

§ 20
Rektorat

(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Hochschule, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgabe wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten.

(4) Die Organe der Hochschulen und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, drei Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Grundordnung kann vorsehen, daß dem Rektorat zwei oder vier Prorektorinnen oder Prorektoren angehören. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Konvent auf Vorschlag des Senats, der im Einvernehmen mit der Rektorin oder dem Rektor ergeht, aus dem Kreis der an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren gemäß § 48 für die Dauer von vier Jahren gewählt oder von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Vor der Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren ist festzulegen, in welcher der ständigen Kommissionen sie den Vorsitz führen sollen. Die Grundordnung kann eine abweichende Dauer der Amtszeit vorsehen. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Vorschläge zu unterrichten.

§ 21
Senat

(1) Der Senat ist für solche Angelegenheiten in Forschung, Lehre und Studium zuständig, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform;
  2. Stellungnahme zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;
  3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen durch die Hochschule;
  4. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;
  5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Einrichtung von Sonderforschungsbereichen;
  6. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
  7. Beschlußfassung über Satzungen und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sowie Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;
  8. Beschlußfassung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professorinnen und Professoren;
  9. Beschlußfassung in Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes sowie der Studienberatung an der Hochschule;
  10. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren;
  11. Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Hochschule zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers und der Leiterin oder des Leiters der Hochschulbibliothek sowie zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Rechenzentrums.

(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat, eine ständige Kommission oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(3) Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden und
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 vorsehen; in diesem Fall sind zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Senats.

(4) Die Prorektorinnen und Prorektoren, die Dekaninnen und Dekane, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Frauenbeauftragte und die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil. Vor der Beschlußfassung des Senats über Angelegenheiten, die eine zentrale Einrichtung unmittelbar berühren, ist deren Leiterin oder Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben.

(5) Die Mitglieder des Senats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.

(6) Der Senat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Die Professorinnen und Professoren müssen in einem beschließenden Ausschuß für Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren berühren, mindestens einen Sitz mehr als die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums zusammengenommen haben. Die stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom Senat aus seiner Mitte nach Gruppen getrennt gewählt.

§ 22
Ständige Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Senats und zur Beratung des Rektorats bildet der Senat folgende ständige Kommissionen:

  1. Die Kommission für Lehre, Studium und Studienreform,
  2. die Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs,
  3. die Kommission für Planung und Finanzen.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender einer ständigen Kommission nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist die oder der nach § 20 Abs. 5 Satz 4 zuständige Prorektorin oder Prorektor. Die übrigen Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom Senat nach Gruppen getrennt gewählt.

§ 23
Konvent

(1) Der Konvent hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlußfassung über den Erlaß und die Änderung der Grundordnung auf Vorschlag des Senats,
  2. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren,
  3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Rektorats und Stellungnahme zu diesem Bericht.Der Beschluß über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Konvents.

(2) Mitglieder des Konvents sind

  1. zweiundzwanzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden und
  4. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Hochschule kann die Verdoppelung der Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 vorsehen; in diesem Fall sind dreiundvierzig Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren Mitglieder des Konvents. Die Mitglieder des Konvents werden von den Hochschulmitgliedern gewählt. § 21 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23a
Frauenbeauftragte

Im Rahmen der Aufgabe nach § 3 Abs. 2 ist eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Sie nimmt Aufgaben der Frauenförderung auch für die Studentinnen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wahr. Die Frauenbeauftragte ist von den zuständigen Stellen der Hochschule zu unterrichten, macht Vorschläge und nimmt Stellung in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren. Bei der Behandlung solcher Angelegenheiten in den Hochschulgremien ist ihr Gelegenheit zur Information und beratenden Teilnahme zu geben. Die Frauenbeauftragte berichtet dem Senat über ihre Tätigkeit. Sie ist auf ihren Antrag von ihren sonstigen Dienstaufgaben in dem notwendigen Umfang freizustellen.

2. Kuratorium

§ 24
Kuratorium

(1) Die Grundordnung kann die Bildung eines Kuratoriums vorsehen. Das Kuratorium unterstützt durch geeignete Maßnahmen die Hochschule und ihre regionale Einbindung.

(2) Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Hochschule sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinde, in der die Hochschule ihren Sitz hat, sollen dem Kuratorium als Mitglieder angehören.

(3) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung des Kuratoriums bestimmt die Grundordnung.

3. Fachbereiche

§ 25
Organisation und Aufgaben

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Hochschule. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, daß die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit erforderlich, untereinander ab. Der Fachbereich kann eine oder einen dem Fachbereichsrat angehörende Professorin oder angehörenden Professor mit der Wahrnehmung von Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten beauftragen.

(3) Organe des Fachbereichs sind die Dekanin oder der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich regelt seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung und erläßt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.

§ 26
Mitglieder des Fachbereichs

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das hauptberufliche Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, und die Studierenden, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

§ 27
Dekanin oder Dekan [1]

(1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebotes, für die Studien- und Prüfungsorganisation sowie die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts. Sie oder er erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen und macht Vorschläge zur Strukturentwicklung des Fachbereichs. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie oder er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Dekanin oder der Dekan ist für die Aufgabenübertragung im Sinne des § 86 Abs. 3 zuständig. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie oder er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt sie oder er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie oder er unverzüglich das Rektorat. Der Dekanin oder dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten.

(3) Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, daß die Dekanin oder der Dekan nach Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Prodekanin oder Prodekan wird. Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 28
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlußfassung über die Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insoweit in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlußfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich zuständig. Er nimmt die Berichte, insbesondere den Lehrbericht der Dekanin oder des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind

  1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Prodekanin oder der Prodekan mit beratender Stimme,
  3. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden [2]
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Grundordnung kann die Erhöhung der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach Satz 1 Nr. 3 und 6 um jeweils eins vorsehen.

(3) Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr.

(4) Vor der Beschlußfassung des Fachbereichsrates über Angelegenheiten, die eine wissenschaftliche Einrichtung oder eine Betriebseinheit des Fachbereichs unmittelbar berühren, ist deren Leitung, bei der Behandlung von Fragen eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch eine Professorin oder einen Professor vertreten wird, mindestens einer Professorin oder einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge, Habilitationen und Habilitations- und Promotionsordnungen sind alle Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

(5) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerruflich Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. Die stimmberechtigten Mitglieder eines beschließenden Ausschusses werden vom Fachbereichsrat oder von den beteiligten Fachbereichsräten jeweils aus deren Mitte nach Gruppen getrennt gewählt. § 21 Abs. 6 Satz 2 findet Anwendung. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 29
Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche

(1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiete von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung fachlich mehreren Fachbereichen zugeordnet, so sind der verantwortliche Fachbereich und die Beteiligung der anderen Fachbereiche festzulegen. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche der Senat.

(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen vom Fachbereichsrat zugewiesenen Sachmittel. Die zuständigen Fachbereichsräte können ihnen weitere Angelegenheiten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur selbständigen Entscheidung übertragen.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen stehen den Mitgliedern der Hochschule und sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen Verwaltungs- und Benutzungsordnungen zur Verfügung. Der Senat kann Rahmenordnungen für die Verwaltung und Benutzung von wissenschaftlichen Einrichtungen erlassen, auf deren Grundlage die beteiligten Fachbereiche die Ordnungen erlassen; in diesem Falle bedürfen die Ordnungen der Zustimmung des Rektorats.

(5) Die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung obliegt einem Vorstand. Dem Vorstand gehören die an der wissenschaftlichen Einrichtung tätigen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren an. Die Hochschule kann eine beratende Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der anderen Gruppen nach § 13 Abs. 1 vorsehen. Der Vorstand beschränkt seine Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung; er soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.

(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Professorin oder einen Professor für eine Amtszeit von fünf Jahren zur geschäftsführenden Leiterin oder zum geschäftsführenden Leiter; sie oder er vertritt die wissenschaftliche Einrichtung innerhalb des Fachbereichs und führt deren Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie oder er ist den Mitgliedern des Vorstandes gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Die Hochschule kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Amtszeit vorsehen.

(7) Mitglieder des Vorstandes können gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes den Fachbereichsrat anrufen; das weitere Verfahren regelt die Fachbereichsordnung.

§ 30
Betriebseinheiten der Fachbereiche

(1) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten gebildet werden. Betriebseinheiten sollen einem Fachbereich nur zugeordnet werden, wenn dies nach Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist und nicht durch eine zentrale Einrichtung eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann. Die Aufgaben der Betriebseinheit sind bei ihrer Errichtung zu bestimmen. § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Verwaltung und Leitung der Betriebseinheit regelt der Fachbereichsrat. Die Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Betriebseinheit bedarf der Zustimmung des Rektorats. Die Leiterin oder der Leiter der Betriebseinheit ist für deren Aufgabenerfüllung sowie für den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Verwendung der Sachmittel, die der Betriebseinheit vom Fachbereichsrat zugewiesen sind, verantwortlich.

4. Zentrale Einrichtungen

§ 31
Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Unter der Verantwortung des Senats können für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre, die die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche berühren, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung, die Größe oder die Ausstattung die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt der Senat. § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend; in § 29 Abs. 3 Satz 1 tritt in diesem Falle an die Stelle des Fachbereichsrates das Rektorat, in Satz 2 an die Stelle der Fachbereichsräte der Senat. Für die zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen gilt § 29 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Soweit die Aufgabenstellung es erfordert, kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung insbesondere für Sonderforschungsbereiche von Satz 3 abweichende Regelungen der Leitung zulassen.

§ 32
Zentrale Betriebseinheiten

(1) Unter der Verantwortung des Senats sollen zentrale Betriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung der gesamten Hochschule oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen.

(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Betriebseinheiten beschließt der Senat. § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fachbereichsrates in Satz 1 der Senat, in Satz 3 das Rektorat tritt.

§ 33
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Sie umfaßt den gesamten für ihre Aufgabenerfüllung vorhandenen Literaturbestand in Zentraleinheit und Fachbibliotheken.

(2) Die Hochschulbibliothek bedient sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Einsatz der Datenverarbeitung in der Hochschulbibliothek soll im Einvernehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum geplant werden.

(3) Die Hochschulbibliothek wird nach einheitlichen bibliotheksfachlichen Grundsätzen von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter, die oder der die Befähigung zum höheren Bibliotheksdienst besitzen muß, geleitet. Die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die der Hochschulbibliothek zugewiesen sind. Bei der Literaturauswahl hat sie oder er die Vorschläge der Fachbereiche und Einrichtungen zu berücksichtigen, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

(4) Die Grundordnung kann zur Beratung der zuständigen Stellen der Hochschule in Bibliotheksangelegenheìten die Bildung einer Bibliothekskommission vorsehen. Sie gibt Empfehlungen, insbesondere für die Verwendung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Literaturbeschaffungsmittel sowie zum Verfahren bei der Literaturauswahl.

§ 34
Hochschulrechenzentrum

(1) Das Hochschulrechenzentrum ist eine zentrale Betriebseinheit. Ihm obliegen

  1. der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen des Rechenzentrums für Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, Verwaltung und Krankenversorgung,
  2. die Betreuung der für die Hochschule verfügbaren Datenverarbeitungskapazität und die betriebsfachliche Aufsicht über alle Rechenanlagen in der Hochschule,
  3. die Koordinierung der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen in der Hochschule,
  4. die Beratung und Unterstützung der Benutzer.

(2) Das Hochschulrechenzentrum wird in der Regel von einer hauptamtlichen Leiterin oder einem hauptamtlichen Leiter geleitet, die oder der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt wird; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung ist eine Kommission zu bilden. Sie gibt Empfehlungen insbesondere für die Verwaltung und Nutzung der Rechenanlagen.

§ 35
Hochschuldidaktisches Zentrum

Zur fachbezogenen und fächerübergreifenden Förderung der Hochschuldidaktik bestehen an der Technischen Hochschule Aachen, den Universitäten Bielefeld und Dortmund, der Universität - Gesamthochschule Essen, der Universität Münster und der Fachhochschule Köln Hochschuldidaktische Zentren als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen. Die Hochschuldidaktischen Zentren können aufgrund von Vereinbarungen Aufgaben für andere Hochschulen erfüllen.

§ 36
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule

Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung eine außerhalb der Hochschule befindliche Einrichtung, die wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Hochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Hochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Hochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.

5. Hochschulmedizin

§ 37
Fachbereich Medizin

(1) Die medizinischen Fachgebiete der Hochschule bilden den Fachbereich Medizin. Auf den Fachbereich Medizin finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dem Fachbereich Medizin obliegt die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen. Im Rahmen der Vorschrift des § 25 Abs. 2 hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er weist die Professorinnen und Professoren, die nicht Leiterin oder Leiter einer Abteilung sind, und die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten den Teileinrichtungen der Medizinischen Einrichtungen zu und regelt die organisatorischen Voraussetzungen der Forschung;
  2. er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich von Forschung und Lehre betrifft;
  3. er beschließt im Rahmen des § 103 Abs. 1 Satz 1 über die Verteilung der für die Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel.

Vor Entscheidungen in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium ist der Klinische Vorstand zu hören, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 erfolgen im Einvernehmen mit dem Klinischen Vorstand, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind.

(3) Der Klinische Vorstand ist zur Durchführung der vom Fachbereich Medizin auf dem Gebiet der Forschung und Lehre getroffenen Entscheidungen verpflichtet. Er kann gegen Entscheidungen des Fachbereichs Medizin innerhalb einer vierwöchigen Frist Einspruch erheben, wenn er durch sie die Belange der Krankenversorgung für unzumutbar beeinträchtigt hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet das Rektorat. Das gilt auch, wenn das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung das Fachbereichs Medizin die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.

§ 38
Medizinische Einrichtungen

(1) Die klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen der Hochschule bilden zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Versorgungs- und Hilfsbetrieben sowie den Schulen für Heilhilfsberufe die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule.

(2) Die Medizinischen Einrichtungen gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit in der Regel zu medizinischen Zentren zusammengefaßt werden.

(3) Die Leitung der Medizinischen Einrichtungen obliegt den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 37 und dem Klinischen Vorstand nach Maßgabe des § 39 (4) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens.

(5) Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.

(6) Die Medizinischen Einrichtungen haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung, die Teil der Hochschulverwaltung ist. Für die Medizinischen Einrichtungen wird ein Wirtschaftsplan aufgestellt; die Regeln der kaufmännischen Buchführung finden Anwendung.

(7) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von medizinischen Zentren und Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag des Senats, der das Benehmen mit dem Klinischen Vorstand und dem Fachbereichsrat Medizin herstellt.

§ 39
Klinischer Vorstand

(1) Dem Klinischen Vorstand obliegt im Rahmen der Leitung der Medizinischen Einrichtungen die Entscheidung in Angelegenheiten der Medizinischen Einrichtungen von grundsätzlicher Bedeutung, die über den Aufgabenbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und der Leitenden Pflegekraft hinausgehen. In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Er ist für die Organisation der Krankenversorgung und des Betriebsablaufs sowie für die Krankenhaushygiene in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich;
  2. er sorgt für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und die Ausführung der Anordnungen des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung und der Hochschulleitung und stellt im Rahmen der Entscheidungen des Fachbereichs Medizin die organisatorischen Voraussetzungen für Forschung und Lehre in den Medizinischen Einrichtungen sicher;
  3. er sorgt für eine gleichmäßige und wirtschaftliche Bettenbelegung und entscheidet nach Anhörung der betroffenen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter über einen erforderlichen Bettenausgleich zwischen den Abteilungen mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;
  4. er überwacht die Fort- und Weiterbildung im ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe;
  5. er nimmt zu dem Beitrag der Hochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt Stellung, soweit er die Medizinischen Einrichtungen für den Bereich der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens betrifft;
  6. er beschließt im Rahmen des § 103 Abs. 1 Satz 1 über die Verteilung der für die Krankenversorgung und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens in den Medizinischen Einrichtungen ausgewiesenen Stellen und Mittel;
  7. er entscheidet über die Zuweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Teileinrichtungen der Medizinischen Einrichtungen, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind;
  8. er erläßt eine Hausordnung, die der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors bedarf, die Aufnahmebedingungen für die Hochschulkliniken und eine Organisationsordnung der Medizinischen Einrichtungen.

Entscheidungen in Angelegenheiten gemäß Satz 2 Nr. 5 und 6 erfolgen im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet das Rektorat. Ist zweifelhaft, ob eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes die Forschung und Lehre betrifft, so entscheidet das Rektorat darüber.

(2) Der Klinische Vorstand kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Vorständen der medizinischen Zentren und Leiterinnen und Leitern sonstiger Einrichtungen sowie in unaufschiebbaren Fällen den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen; sind medizinische Zentren nicht gebildet, so gilt dieses auch in den übrigen Fällen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. § 63 bleibt unberührt. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

(3) Dem Klinischen Vorstand gehören an:

  1. Je eine Professorin oder ein Professor, die Leiterin oder der Leiter oder die geschäftsführende Leiterin oder der geschäftsführende Leiter einer Abteilung aus dem Gebiet operative, konservative und medizinisch-theoretische Medizin ist; anstelle der Professorin oder des Professors aus der medizinisch-theoretischen Medizin kann eine Professorin oder ein Professor aus dem Bereich der Zahnmedizin oder eine Professorin oder ein Professor, die Leiterin oder der Leiter einer zentralen Dienstleistungseinrichtung ist, Mitglied des Klinischen Vorstandes sein; eine Professorin oder ein Professor aus dem Bereich der operativen oder der konservativen Medizin wird zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor bestellt; § 40 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt;
  2. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor;
  3. die Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen;
  4. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder des Klinischen Vorstandes gemäß Absatz 3 Nr. 1 sowie jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Versammlungen der Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen in den jeweiligen Bereichen mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.

(5) Vorsitzende oder Vorsitzender des Klinischen Vorstandes ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Klinischen Vorstandes zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 6 und 7 findet entsprechende Anwendung. Sie oder er trifft die Entscheidungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 im Einvernehmen mit der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

(6) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor und die Leitende Pflegekraft nehmen die ihnen als Mitglied des Klinischen Vorstandes zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahr. Sie sind in diesem Rahmen zu Weisungen nach Maßgabe des Absatzes 2 befugt. Soweit eine Angelegenheit den jeweiligen Aufgabenbereich überschreitet oder es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung für die Arbeit des Klinischen Vorstandes handelt, ist eine Entscheidung des Klinischen Vorstandes herbeizuführen. Dem Klinischen Vorstand kann jedes seiner Mitglieder gemäß Satz 1 unbeschadet des Satzes 2 Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. In Haushaltsangelegenheiten kann eine Entscheidung nicht gegen die Stimme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors in ihrer oder seiner Eigenschaft als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen getroffen werden.

(7) Das Rektorat erläßt für die Wahlen zum Klinischen Vorstand eine Wahlordnung. Der Klinische Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Rektorat bedarf.

§ 40
Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sorgt für einen geordneten, wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung. Insbesondere überwacht sie oder er den ärztlichen Aufnahmedienst, den Rettungsdienst, die Krankenhaushygiene, die gesundheitliche Kontrolle der Bediensteten, die Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen und die Ausbildung im pflegerischen Bereich und im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe.

(2) Zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Mitglieder des Klinischen Vorstandes gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 1 für drei Jahre bestellt. Das Rektorat hat ein Vorschlagsrecht; es stellt dazu das Benehmen mit dem Klinischen Vorstand und dem Fachbereich Medizin her. Eine andere Professorin oder ein anderer Professor gemäß § 48 aus den Medizinischen Einrichtungen der Hochschule kann zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor bestellt werden, wenn sie oder er über Erfahrungen in der Leitung im Krankenhauswesen verfügt. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann ganz oder teilweise von den Verpflichtungen aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor befreit werden. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann für drei Jahre in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt werden; steht sie oder er im Beamtenverhältnis, so dauert es fort, und die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.

(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Mitglied der Hochschule, des Klinischen Vorstandes und des Fachbereichs Medizin. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan des Fachbereichs Medizin sein.

§ 41
Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, daß die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(2) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Klinischen Vorstandes. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse.

(3) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt; § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie oder er soll über ein abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften verfügen und muß einschlägige Berufserfahrung besitzen.

§ 42
Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen

(1) Die Leitende Pflegekraft der Medizinischen Einrichtungen ist für den pflegerischen Dienst in den Medizinischen Einrichtungen verantwortlich. Sie hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Betriebsablaufs zu beachten.

(2) Die Leitende Pflegekraft und ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter werden vom Rektorat auf Vorschlag der Mitglieder des Klinischen Vorstandes gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 bestellt. Sie muß Berufserfahrung im Pflegedienst besitzen und soll über eine ihrer Tätigkeit förderliche zusätzliche Ausbildung verfügen.

§ 43
Vorstand des medizinischen Zentrums

(1) Dem Vorstand des medizinischen Zentrums obliegt unbeschadet des § 37 Abs. 2 die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen des § 39 Abs. l. Dabei entscheidet er entsprechend den Richtlinien des Klinischen Vorstandes in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes und erläßt im Rahmen der Ordnungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Klinischen Vorstandes bedürfen; sind medizinische Zentren nicht gebildet, so entscheidet der Klinische Vorstand unmittelbar. Der Vorstand des medizinischen Zentrums kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. § 63 bleibt unberührt Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.

(2) Dem Vorstand des medizinischen Zentrums gehören an:

  1. Die Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen des Zentrums,
  2. die Leitende Pflegekraft des Zentrums,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

In Fragen der Lehre und des Studiums ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen und zur Stellung von Anträgen zu geben. In medizinisch-theoretischen Zentren tritt an die Stelle der Leitenden Pflegekraft eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gehören dem Vorstand mehr als drei Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 1 an so erhöht sich die Zahl der Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 3 auf zwei. Die Grundordnung kann vorsehen, daß die Leiterinnen und Leiter medizinischer Einrichtungen im Sinne von § 36 vor der Beschlußfassung über Angelegenheiten, die diese Einrichtungen unmittelbar berühren, Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen erhalten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 und 4 werden von den im medizinischen Zentrum tätigen Hochschulmitgliedern nach Gruppen getrennt für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes des medizinischen Zentrums wählen aus den Leiterinnen und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet die Sitzungen des Vorstandes. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Sie oder er übt die Weisungsbefugnis des Vorstandes nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 bis 6 aus. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen des Vorstandes zu beanstanden; § 27 Abs. 1 Satz 6 und 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in dem Falle, daß der Beanstandung nicht abgeholfen wird, der Klinische Vorstand zu unterrichten ist.

(5) Das Rektorat erläßt für die Wahlen zum Vorstand des medizinischen Zentrums eine Wahlordnung.

§ 44
Leitung der Abteilung

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.<P> (2) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung; § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Klinischen Vorstand nach Anhörung des Vorstandes des medizinischen Zentrums auf Zeit bestellt.

(3) Für die Leitung einer Abteilung die keine Aufgaben in der Krankenversorgung hat, gilt § 29 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

§ 45
Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule

(1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen.

(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann im Benehmen mit der Hochschule einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient die Einrichtung nur der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte, so kann ihr das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" verleihen. § 36 Satz 4 gilt für Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochschulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist die Professorin oder der Professor nach § 25 Abs. 2 Satz 5. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind.

6. Verwaltung der Hochschule

§ 46
Hochschulverwaltung

Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Hochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann einer Hochschule Verwaltungsaufgaben im Bereich staatlicher Angelegenheiten zur gemeinsamen Erledigung für mehrere Hochschulen nach Anhörung der betroffenen Hochschulen übertragen.

§ 47
Kanzlerin oder Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung einschließlich der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rektorats.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Landesregierung ernannt; die Hochschule hat ein Vorschlagsrecht. Die Kanzlerin oder der Kanzler muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen.


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WWW-Redaktion: Rainer Stephan, Dez 2.2