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Universitätsgesetz Nordrhein-WestfalenDritter Abschnitt |
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§ 11
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind
Die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil.
(2) Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs hauptberuflich an der Hochschule tätig sind. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann einer Person, die außerhalb der Hochschule tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllt, auf Vorschlag der Hochschule ausnahmsweise ohne Begründung eines Dienstverhältnisses die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt.
(3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 52 Abs. 4) und Professorinnen und Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer und Gasthörerinnen und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
§ 12
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(1) Die Mitglieder der Hochschule haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehende Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen.
(3) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung in den Kollegialorganen stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.
(4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.
(5) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(6) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten können sich Hochschulmitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenschließen und Sprecher wählen.
(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen I, 5 oder 6, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(8) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.
§ 13
Zusammensetzung der Hochschulgremien
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
jeweils eine Gruppe.
(2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse und sonstigen Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
(3) Muß die oder der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muß deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Angehörige oder Angehöriger derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 14
Stimmrecht und besondere Mehrheiten
(1) Nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen und Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.
(2) Entscheidungen, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professorinnen und Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.
§ 15
Verfahrensgrundsätze
(1) Von den Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.
(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung der oder dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.
(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligte oder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist diejenige oder derjenige, die oder der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkungen für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
§ 16
Wahlen zu den Gremien
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Konvent, im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung.
(2) Bei den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
(3) Jedes Mitglied der Hochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich angehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.
(4) Treffen bei einem Mitglied des Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.
(5) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.
(6) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.
§ 17
Öffentlichkeit
(1) Der Konvent tagt öffentlich. Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die Mitglieder des Fachbereichs öffentlich; im übrigen gilt Satz 2. Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nichtöffentlich.
(2) Die Hochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 6 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.
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