Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 [1]


Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt
§ 2 Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern
§ 3 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 4 Einteilung der Ersten Staatsprüfung
§ 5 Ordnungsgemäßes Studium
§ 6 Schulpraktische Studien
§ 7 Grundstudium
§ 8 Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung
§ 8 Hauptstudium und Leistungsnachweise (Neufassung)

Abschnitt II
Prüfungsverfahren

§ 9 Prüfungsämter
§ 10 Zuständigkeit der Prüfungsämter
§ 11 Prüfungsausschüsse
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 14 Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
§ 15 Entscheidung über die Zulassung
§ 15 Ergänzung des Zulassungsantrages (Neufassung)
§ 16 Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport
§ 17 Schriftliche Hausarbeit
§ 17 Schriftliche Hausarbeit (Neufassung)
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 22 Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumung von Prüfungsterminen
§ 23 Rücktritt
§ 24 Ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft und in den Fächern
§ 26 Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung
§ 27 Wiederholung der Ersten Staatsprüfung
§ 28 Freiversuch
§ 29 Erweiterungsprüfung
§ 30 Zeugnisse und Bescheinigungen

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 31 Studium für das Lehramt für die Primarstufe
§ 32 Prüfungen in den Fächern
§ 33 Prüfungsleistungen
§ 34 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 35 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 35 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 36 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 37 Prüfungen in den Fächern
§ 38 Prüfungsleistungen
§ 39 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 39 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft (Neufassung
§ 40 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 40 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 41 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II
§ 41 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Neufassung)
§ 42 Praktika
§ 43 Prüfungen in den Fächern
§ 44 Prüfungsleistungen
§ 45 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 46 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 46 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)
§ 47 Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG)

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 48 Informationspraktikum
§ 49 Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik
§ 50 Prüfungen in den Fächern
§ 51 Prüfungsleistungen
§ 52 Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft
§ 53 Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung
§ 53 Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer

§ 54 Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte
§ 55 Fächerspezifische Vorschriften

Vierter Teil
Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt I
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

§ 56 Grundlage der Anerkennung
§ 57 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)
§ 58 Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für schulformbezogene Lehrämter gemäß § 10 Abs. 3 LABG
§ 59 Anerkennung der Hausarbeit
§ 60 Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen

Abschnitt II
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61
§ 62
§ 63


Fußnoten:

  1. Eingearbeitet wurde die "Achte Verordnung zur Änderung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 28. Dezember 1996 (GV.NW., Nr. 59, S. 524)

WWW-Redaktion: Rainer Stephan, Dez 2.2